Unser erstes Training nach nun fast 3 Monaten hat uns allen wieder einen riesen Spass gemacht.
Wir sind sehr froh das die Beschränkungen nun auch für uns etwas gelockert wurden und ein zumindest in Ansätzen geregeltes Training wieder in greifbare Nähe rückt.
Bei den Kleinen unter 7 Jahren haben wir die Gruppe sicherheitshalber auf 10 Personen begrenzt und das hat sich auch als ausreichend erwiesen.
Wir hatten mit 3 Trainern genug zu tun um die 10 kleinen Taekwondoler im Rahmen der geltenden Hygienebestimmungen zu unterrichten und ihren Aktionradius auf ein 4 Quadratmeter großes Feld zu beschränken.
Verständlicherweise bot sich mir dabei aber keine Zeit um einige schöne Bilder zu machen.......
Bei den größeren Kindern sah das ganze schon ganz anders aus, so das wir in Zukunft in dieser Gruppe auch 15 Personen unterrichten können ohne die geltenden Abstandsregeln zu brechen.
Es hat uns ausserordentlich viel Freude bereitet wieder mit euch zu trainieren.
Die nächste herausforderung wird sein, dass wieder alle Schüler zu ihrem Training kommen obwohl die Gruppenstärke nur noch halb so groß sein darf.
Mal sehen wie wir das in Zukunft ermöglichen können.
Ein hierfür unerläslicher Schritt ist ein sofortiger Aufnahmestopp bis die Coronabeschränkungen wieder vollständig aufgehoben sind.
Keine Sorge, wir sind eine tolle Truppe und wir schaffen das schon irgendwie ;o)
Ich freu mich schon sehr auf euch, alles Liebe, Martin
Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen (wie Sporthallen):
Der Betreiber, bei gemeindlichen Sporthallen also in der Regel die Gemeinde, hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des ministeriellen Rahmenkonzeptes ( https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/05/200529-rahmenhygienekonzept-sport.pdf ) auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Insofern darf ich den Gemeinden empfehlen, vor Wiederaufnahme des Betriebes ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, bzw. nach Möglichkeit von den Nutzern erstellen zu lassen und in einem Gesamtkonzept zusammenzufassen. In diesem Konzept muss vor allem folgenden rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden:
1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 der 5. BayIfSMV (d.h. physische Kontakte mit anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren)
2. Ausübung des Trainings allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen, (Ggfs. auch weniger, wenn z.B. unter jederzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m zwischen den Personen der Raum nur entsprechend weniger Teilnehmer zulässt)
3. kontaktfreie Durchführung,
4. keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten (neu),
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten (neu), die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
8. in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht; Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung der WC-Anlagen besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10. keine Zuschauer.
außerdem:
für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen.
Das Rahmenkonzept Sport führt dazu weiter aus:
„für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten. (…)
Die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage steht in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden.“
Leider können wir alle mit dieser Aussage konkret noch nicht allzuviel anfangen.
In Absprache mit dem Gesundheitsamt würden wir als Orientierung vorschlagen, zwischen jeder Trainingseinheit (die max. 60 min dauern darf) eine Raumlüftung von 30 min durchzuführen. Nach Möglichkeit sollte auch während des Trainingsbetriebes gelüftet werden. Besondere räumliche Gegebenheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Mit der Pause von 30 min dürfte auch sichergestellt sein, dass sich die Teilnehmer verschiedener Einheiten nicht begegnen.
Eine Reinigung der Sanitäreinheiten ist mindestens nach jeder Trainingseinheit durchzuführen, wobei eine Reinigung aller Kontaktflächen mit warmem Wasser und Seife ausreicht. (Der BLSV schlägt etwa vor, die betreffende Person solle die Toilette nach der Benutzung selbst reinigen https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/Corona/Handlungsempfehlungen.pdf) .
Wichtig ist auch, Kontaktdaten zu erheben, wer wann im Training gleichzeitig anwesend war.
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des In nern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-346 Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird für die Ausarbeitung und Umset-zung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich des Sports (§ 9 der 5. BayIfSMV) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben. Für Betreiber oder Ver-anstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines solchen Konzepts verpflichtetsind, ist dieser Mindestrahmen verbindlich. Für sportartspezifische Regelungen könnendie Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rah-menkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch inEinklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV zu bringen sind.1. Organisatorischesa) Die Betreiber von Sportstätten oder die Veranstalter erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept unter Beachtung dergeltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen, dasauf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.b) Soweit in einer Sportstätte oder während einer Veranstaltung gastronomischeoder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelun-gen und Rahmenhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der all-gemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber.c) Die Betreiber von Sportstätten schulen Personal (Trainer/Übungsleiter u. a.)und informieren Sporttreibende. Diese werden über allgemeine und spezifischeHygienevorschriften informiert und geschult. Personen mit akuten respiratori-schen Symptomen jeglicher Schwere sind vom Sportbetrieb ausgeschlossen.d) Betreiber und Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltungder Sicherheitsmaßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nichteinhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.e)Die Betreiber von Sportstätten kontrollieren die Einhaltung der standort- undsportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbe-achtung entsprechende Maßnahmen.
2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln a) Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sani-täranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten. Die Gruppen-größe sollte möglichst so gewählt, werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können. Ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen. b) Ausschluss vom Sportbetrieb in Sportstätten für - Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen - Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere Die Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Nutzer von Sportstätten-/Sportanlagen während des Aufent-halts Symptome entwickeln, haben diese umgehend das Sportgelände zu ver-lassen. c) Sporttreibenden werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspen-dern und Einmalhandtüchern auszustatten.Die Teilnehmer sind mittels Aus-hängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen. d) Bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen ab-gehalten werden, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kurslei-ter/Trainer betreut wird. e) Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten sollen auch über ein Reinigungs-konzept nach HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points) verfügen, das zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, Sport-/Trainingsgeräte, berücksichtigen muss. f) Für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Darunter fal-len insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu be-rücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlich-keiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell
vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erreger-übertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten. 3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Vor Betreten der Sportanlage a) Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sport-anlagenbetreiber sind darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in die-sem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. b) Die Nutzer von Sportanlagen sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände mit Seife und flie-ßendem Wasser zu informieren. c) Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt (z. B. Personen des eigenen Hausstands). d) Die Nutzer von Sportanlagen sind darauf hinzuweisen, dass sie außerhalb des Trainings in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sport-geräten, sowie in Sanitärbereichen (WC-Anlagen), eine geeignete Mund-Na-sen-Bedeckung zu tragen haben. 4. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft) a) Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewähr-leistet, dass die maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten wird und die Abstandsregeln eingehalten werden. Warteschlan-gen sind durch geeignete Vorkehrungen des Sportanlagenbetreibers zu ver-meiden. b) Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Doku-mentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnum-mer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeit-raum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf
ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder un-beabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Sportanlagennutzer sind bei der Datenerhebung ent-sprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information ge-mäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Da-tenverarbeitung zu informieren. c) Der Betreiber einer Sportanlage (indoor und outdoor) hat die konsequente Ein-haltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemein-samer Nutzung von Sport-/Trainingsgeräten, zu gewährleisten. d) Die Sportausübung erfolgt grundsätzlich kontaktlos. Die Nutzer von Sportanla-gen sind darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der Mindestabstandsre-gel von 1,5 Metern nur den Personen gestattet ist, für die im Verhältnis zuei-nander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt (z. B. Personen des ei-genen Hausstands). e) Duschen und Umkleiden in geschlossenen Räumlichkeiten bleiben geschlos-sen. In offenen Räumlichkeiten ist zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Me-tern einzuhalten. 5. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen) Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios. In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind fol-gende Zusatzvoraussetzungen zu beachten: a) Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt. b) Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein vollständiger Frischluftaustausch stattfinden kann. c) Die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage steht in Abhän-gigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvo-lumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden. d) Die Nutzer von Indoorsportanlagen haben beim Betreten und Verlassen der Sportanlage sowie bei der Nutzung von Sanitärbereichen (WC-Anlagen) eine
geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Aus-übung der sportlichen Aktivität. 6. Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Freibadbetrieb In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind folgende Zusatzvo-raussetzungen zu beachten: a) Die Obergrenze für die Anzahl zeitgleich anwesender Badegäste in einer Frei-badanlage ist in dem standortspezifischen Schutz- und Hygienekonzept zu be-stimmen, b) das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. c) Der Einlass von Kindern unter 14 Jahren ist nur in Begleitung eines Erziehungs-berechtigten oder für die Betreuung zuständigen Erwachsenen erlaubt. d) Der Betreiber hat die Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der 5. BayIfSMV inner- und außerhalb des Wassers (u. a. Kassen-bereich, Liegewiese) sicherzustellen. Diese Bekanntmachung tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. gez. Karl-Michael Scheufele Ministerialdirektor gez. Dr. Bernhard Opolony Ministerialdirigent
Sakura – Die Kirschblüte in Japan
Wer an den Frühling in Japan denkt, denkt unwillkürlich auch an die Kirschblüte.
Die Zeit der Kirschblüte ist fürwahr eine der schönsten Zeiten im Jahr. Anders als hierzulande werden die Kirschbäume in Japan weniger gepflanzt um im Sommer die reifen Früchte ernten und essen zu können. Nein, in Japan steht vielmehr die Blüte selbst im Vordergrund.
Die Menschen wollen sich nach dem langen und tristen Winter in den Strahlen der Frühlingssonne erwärmen und sich der ersten schönen Blüten erfreuen.
Nun gut, die Kirschbäume sind nicht wirklich die ersten Blüten des Frühlings, denn bereits im März stehen die Pflaumenbäume in voller Blüte, manche Pflaumenbäume blühen bereits ab Ende Dezember … doch die Blütenpracht der Kirschbäume wird von den Pflaumenbäumen nicht erreicht.
Die Menschen in Japan fiebern dem Sommer entgegen. Sie sehnen sich nach den Blüten und sobald die Zeit der Kirschblüte näher rückt, wird die Kirschblüte sogar zu einem der wichtigsten Themen in den Nachrichten. Wie die tägliche Wettervorhersage nimmt nun auch die Vorhersage zur Kirschblüte einen festen Platz ein. Wo beginnt die Kirschblüte, wo stehen die Bäume in voller Blüte, wo geht die Blütenpracht ihrem Ende entgegen? Wie ist das Wetter an den beliebtesten Orten? Das interessiert die Japaner.
Die Kirschblüte steht am Anfang des neuen Wirtschaftsjahres in Japan, denn das japanische Wirtschaftsjahr endet regelmäßig mit dem 31. März. Zu diesem Zeitpunkt sind die Jahresabschlüsse aufzustellen, die Steuererklärungen einzureichen, das Schuljahr endet, Ausbildung oder Studium finden ihren Abschluss …
Ein neues Schuljahr beginnt, viele Absolventen steigen in das Berufsleben ein.
So steht die Zeit der Kirschblüte auch ein Zeitpunkt für den Neubeginn. Es gibt so viel Neues … Was wäre besser, als sich mit den neuen Freunden oder Arbeitskollegen in ungezwungener Atmosphäre bekannt zu machen? Oder sich mit alten Freunden und Bekannten an einem schönen Frühlingstag zu treffen?
Dazu bietet die Zeit der Kirschblüte die ideale Gelegenheit.
Die Japaner nennen dies „Hanami“, was so viel wie „Blütenschau“ bedeutet. An einenm schönen Ort trifft man sich unter den blühenden Kirschbäumen und verbringt einen wundervollen Nachmittag oder auch Abend miteinander. Besonders am Abend gehört dann allerdings nicht nur das gute Essen sondern auch der Alkohol unbedingt dazu und so wird aus einem Hanami meist zugleich ein Nomikai, welches man etwas frei mit „Saufgelage“ übersetzen könnte, was aber jedoch eine etwas zu harte Übersetzung wäre.
Dennoch ist die Zeit der Kirschblüte unvergleichlich. Wer einmal die Blütenpracht erlebt hat, wird diese auch so schnell nicht mehr vergessen.
Am Samstag fuhren wir nach Penzberg zum Seminar Mensch zu Mensch, des Verband asiatischer Kampfkünste.
Dort konnten wir den ganzen Tag unser Wissen in verschiedenen Kampfkunstarten aufbessern und für uns unbekannte Kampfkunstarten ausprobieren. Niklas, Bernhard, Michael und Gerd befassten sich viel mit Iaido, verbesserten dort ihre Kenntnisse und lernten neue Stile kennen, die sie an ihre Schüler weitergeben können.
Mit Kobudo konnten wir auch eine Art der Kampfkunst kennenlernen, die auf den Lehrgängen nicht immer vertreten ist.
Am Abend beim Dinner war wie immer viel Zeit für Gespräche mit den Kampfkünstlern aus den anderen Dojos.
Das Essen schmeckte wie immer lecker und die Bayrische Creme als Dessert fand regen Zuspruch.
Alles in allem wieder ein schönes und lehrreiches Seminar für alle.
Ein Betrag im vierstelligen Bereich konnte durch die große Teilnahme an die deutsche Krebshilfe gespendet werden.
Text und Bild :
Appel Sabrina
Heute hat uns Frau Susanne Rainer von der St. Gregor Jugendhilfe Augsburg in unserem Dojo besucht.
Unter dem Motto "Kinder brauchen Freunde" haben wir beim letzten Nikolausbesuch beschlossen, die Jugendhilfe St. Gregor in Augsburg tatkräftig zu unterstützen.
Während unserer Sit-Up-Aktion haben unsere Schülerinnen und Schüler sage und schreibe insgesamt
9 586 Sit Up`s gemacht und durch die dankbare Unterstützung von Eltern, Omas, Opas und Freunden für diesen Zweck 850,-- Euro gespendet.
Gemäß dem Leitspruch der Samurai "SERVE AND PROTECT" haben die Schüler damit ihren Beitrag dazu geleistet, die Welt wieder ein Stückchen besser zu machen. Auch wenn es noch viel zu tun gibt, ist der erste Schritt:
"Lieber eine Kerze anzünden als über die Dunkelheit zu schimpfen" bereits gemacht.
Unser Team hat in den vergangenen Jahren bereits an dieser Tradition festgehalten und wir werden dies auch in Zukunft tun.
Frau Susanne Rainer ist extra den weiten Weg bis von Augsburg zu uns gekommen, damit wir eine symbolische Scheckübergabe mit ihr machen konnten. Anschließend hat Frau Rainer noch eine kleine Kampfkunst -Vorführung bekommen und nachdem sie bereits das Training der Kleinen beobachten konnte, hat sie nun sicher einen guten Eindruck davon bekommen, welche Freunde "IHRE" Kinder in Augsburg in uns haben.
Wer weiß, vielleicht sehen wir uns ja mal wieder ?
Mir und meinem gesamten Team hat diese Aktion wieder einen Riesenspass gemacht und ich bin sehr froh und dankbar, dass unsere Bettina Fleischer diesen Kontakt möglich gemacht hat.
Meinen besten Dank an Euch alle, ich war wieder sehr stolz auf euch!
LG Martin
Kagami Biraki 2020
Glück , Gesundheit und Erfolg für 10.000 Jahre
"Banzai"
Wie jedes Jahr starteten wir mit dem "Kagami Biraki" (einer gemeinsamen Jahresbeginnfeier, die Dojos der Dai Nippon / Japan weltweit beim ersten Training im neuen Jahr feiern)
Durch den Becher "Sake" und den "Bansai" dem Schlachtruf der Samrai heißen wir das neue Jahr Willkommen und
wünschen uns auf auf diesem Weg "Gesundheit ,Glück und Erfolg für 10 000 Jahre.
Wir haben wieder viel vor in diesem Jahr und ich freu mich sehr auf die Vorhaben und Herausforderungen die wir gemeinsam sicher wieder gut bestehen werden.
Ich freue mich sehr auf die Zeit mit euch!
L.G., Martin